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Radon im Rahmen des Strahlschutzgesetz (StrSchG) – Konsequenzen für Hausbesitzer und Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG), das Anfang 2019 Jahres in Kraft getreten ist, einige neue Regelungen bezüglich Radon aufgestellt:

  • Für Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume gilt seitdem ein REFERENZWERT von 300 Bq/m3. (§ 124, 126)

  • Bis Ende 2020 sollen die Bundesländer sogenannte „Radonvorsorgegebiete“ ausweisen, in denen eine höhere Radonkonzentration im Boden und potentiell auch in den Häusern zu erwarten ist. (§ 121)

  • Das BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) hat im März dieses Jahres einen Radonmaßnahmeplan erstellt (§122)

  • Die Bevölkerung soll zukünftig über die Radonexposition und die damit verbundenen gesundheitlichen Risiken aufgeklärt werden (§ 125)



Das neue Strahlenschutzgesetz regelt auch Maßnahmen, die ein Bauherr, Vermieter oder Arbeitgeber zu beachten hat:

  • Liegt ein Arbeitsplatz im Erd- oder Kellergeschoss in einem sog. Radonvorsorgegebiet, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Radonkonzentration am Arbeitsplatz zu messen (§ 127)

  • Bei Neubauten für Aufenthaltsräume und Arbeitsplätze sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren. Diese gelten in den Gebieten außerhalb der Radonvorsorgegebiete als erfüllt, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Feuchteschutz nach den anerkannten Regeln der Technik erfüllt wurden. In den Radonvorsorgegebieten wird es wohl weitergehende Maßnahmen geben. (§ 123)


Es gibt bislang nur relativ wenige Gerichtsurteile, die explizit Radon als Schadensursache zum Inhalt des Verfahrens hatten.

  • Vor In-Kraft-Treten des StrlSchG hat das AG Aue mit dem Urteil vom 27.10.2009 (Az. 3 C 0366/07) festgelegt, dass ab einem Richtwert von 400 Bq/m3 im Wohnraum ein Sachmangel vorliegt. Dieser Richtwert bezog sich damals auf den Planungsrichtwert der EU-Kommission. Dieser musste spätestens bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umgewandelt werden, was mit Inkrafttreten des StrSchG geschehen ist.

  • In einem ähnlichen Urteil hat das AG Aue (AZ C0440/07) geurteilt, dass eine Überschreitung des Referenzwertes (hier 300 Bq/m3) mit 1400 bis 5100 Bq/m3 eine erhebliche Gesundheitsgefahr und damit einen Sachmangel darstellt.



Der REFERENZWERT von 300 Bq/m^3 im StrSchG ist kein Grenzwert, der nicht überschritten werden darf. Ein Referenzwert ist vielmehr ein Maßstab dafür, ab wann spätestens Maßnahmen ergriffen werden sollten. Schon ab 100 Bq/m3 ist ein erhöhtes Lungenkrebsrisiko nachweisbar. Im BGH Urteil vom 27.03.2009 (AZ V ZR 30/08) heißt es: „Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ernsthafte Gefahr besteht, dass Stoffe mit einem erheblichen gesundheitsgefährdeten Potenzial im Rahmen der üblichen Nutzung auftreten.“


Im Standard der Baubiologischen Messtechnik ist eine Radonbelastung von 60-200 Bq/m3 stark auffällig, die WHO legt den Referenzwert für Innenräume auf 100 Bq/m3. Diese Werte werden auch in Gebieten mit niedrigeren Radonkonzentrationen im Boden vor allem in einigen Altbauten erreicht. Deshalb sollte es im Interesse eines jeden Hausbesitzers sein, die Belastung mit Radon zu messen.

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